A-Z

 

Abschleppen/Bergen

 

Die Kosten für das Abschleppen und/oder Bergung Ihres beschädigten Fahrzeugs zu Ihrem Autohaus trägt gegebenenfalls die Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung. Liegt Ihr Autohaus in zu großer Entfernung zum Unfallort, ist die Versicherung lediglich verpflichtet, diese Kosten im üblichen Umfang zu erstatten.

Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihr Autohaus möglichst noch von der Unfallstelle aus anrufen und die weitere Vorgehensweise abstimmen.

 

Ausfallzeit/Fahrzeugausfall

 

Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeuges haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen ihrer Haftung verpflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen. Selbst im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren lassen, haben Sie das Recht ein Unfallersatzfahrzeug anzumieten, bis Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben (üblicherweise wird von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen). Falls Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, z.B. weil Sie diesen nur sehr selten und für äußerst geringe Fahrtstrecken benötigen würden, haben Sie alternativ die Möglichkeit, bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die so genannte Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen.

 

Entgangener Gewinn

 

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

 

Bagatellschadensgrenze

 

Der Geschädigte darf in Kfz-Unfallsachen - außer bei Bagatellschäden - auch dann einen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbegutachtung hinzuziehen, wenn der Schädiger bereits seinerseits einen Sachverständigen beauftragt hat.

 

Die aktuelle Rechtsprechung bewegt sich bei der Annahme eines Bagatellschadens in einem Grenzbereich zwischen

511,29 EUR (für Ostdeutschland) und 715,81 EUR (für Westdeutschland).

Entscheident ist, ob der Geschädigte durch die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Hinzuziehung eines Sachverständigen allein maßgeblich, ob für den geschädigten Auftraggeber zweifelsfrei erkennbar war, daß der Schaden ersichtlich deutlich unter 511,29 EUR liegt.

 

Haftpflichtschadensfall

 

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten

( 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

 

Kaskoschaden


Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (AKB) (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

 

Nutzungsausfall

 

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkws. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverstandige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

 

Restwert

 

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

 

 

Merkantile Wertminderung

 

Die Schadenposition der Wertminderung ist seit Jahren heiß umkämpft.  

Das liegt auch daran, dass der BGH lange Zeit keinen Fall hatte, um zu den Hauptargumenten beider Seiten Stellung zu nehmen. Erst nach einer noch nicht lange zurückliegenden Änderung der Zivilprozessordnung, die BGH-Entscheidungen nun nicht mehr von einem hohen Eingangsstreitwert abhängig macht, wurde wieder ein Fall bis ans oberste Zivilgericht getrieben. Das Ergebnis ist für die Geschädigten sehr erfreulich.

 

Bei der Wertminderung sind zwei Unterpunkte zu betrachten: Neben dem in der Regulierungspraxis heute praktisch unbedeutendem „technischen" Minderwert (vollständige Reparatur geht nicht, es bleiben zwingend Rückstände) geht es vor allem um den „merkantilen" Minderwert: Zwar wurde das Fahrzeug ordnungsgemäß in Stand gesetzt. Dennoch ist es danach am Markt weniger wert. Von Versicherungsseite wurde und wird oft eingewandt, bei heutiger Reparaturtechnik und -Qualität gebe es keinen Anlass mehr für diese Schadenposition. Der BGH dagegen hat betont, es komme nach wie vor darauf an, wie der typische Gebrauchtwagen-Käufer reagiert, wenn ein ihm angebotenes Fahrzeug ein repariertes Unfallfahrzeug ist. Solange der Interessent mit Kaufzurückhaltung oder mit Preisabschlägen antwortet, muss es die daraus resultierende Verminderung des Verkaufswerts auch weiterhin als Schadenposition geben.

 

Druckversion | Sitemap
tsikaris & findeisen KFZ Sachverständigenbüro GmbH